abcde-institute.org


Direkt zum Seiteninhalt

§ Rechtliches §

Institut / Kontakte


Deutsch / German

LINKS auf diese Website (nur in eigenem Fenster) sind erwünscht.

ZITATE von dieser Website (gilt auch für Grafiken und Fotos) sind nur mit Angabe der Quelle mit kompletter URL-Linkadresse der Seite gestattet.


Verstöße dagegen werten wir als Urheberrechtsverletzung.

[ ZURÜCK] zum Seilbahn-Auswahlmenü


English


LINKS to this site (only in its own window) are desired.

QUOTES from this website (also including graphics and pictures) are permitted, but only with reference to the source with complete URL-link-address of the page.

Violations are deemed to be copyright infringement.

[ RETURN] to the urtban ropeways menue



In Zusammenhang mit Zitaten von Texten auf der gesamten Website und Zitaten unserer Website führen wir Folgendes an:

Quelle: www.ris.bka.gv.at

Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz (Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte) in der gültigen Fassung Stand 14/11/2010


§ 1. (1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.
§ 2. Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);
2.(...)
3.Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.
Bearbeitungen.

§ 3. (1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).

§ 5. (1) Übersetzungen und andere Bearbeitungen werden, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt.
(2) Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt.
Sammelwerke.

§ 6. Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt.

Veröffentlichte Werke.

§ 8. Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

Bezüglich Grafiken ( = über Texte sinngemäß) :

Urteil des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich vom 7.4.1992
4 Ob 36/92

Gemäß §§ 1, 3 Abs 1 UrhG genießen auch eigentümliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet des Kunstgewerbes Urheberrechtsschutz. Daß unter die "Werke der bildenden Künste" im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Graphik - und sei es auch "nur" die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (Dittrich, Der urheberrechtliche Werkbegriff und die moderne Kunst, ÖJZ 1970, 365 ff (370); Loewenheim in Schricker, Urheberrecht Rz 95 zu § 2 dUrhG; Vinck aaO Rz 53 zu § 2 dUWG; ÖBl 1973, 11; ÖBl 1975, 150; ÖBl 1976, 141; ÖBl 1980, 51 und 110; ÖBl 1981, 54; ÖBl 1983, 21; ÖBl 1990, 136 ua). Während es aber anerkannt ist, daß für den Werkbegriff des UrhG der Grad des ästhetischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Wertes bedeutungslos ist (Dittrich aaO 368; ÖBl 1973, 111 ua), besondere Anforderungen an künstlerische Qualitäten also nicht zu stellen sind (ÖBl 1990, 88; ÖBl 1991, 134 uva), hat schon Peter (in FS 60 Jahre österreichisches Patentamt, 106 ff (109 und 111)) kritisch vermerkt, daß demgegenüber gerade für Werke der bildenden Kunst, und zwar insbesondere für Werke des Kunstgewerbes, seit der Entscheidung RGZ 76, 344 als Kriterium der Urheberrechtsschutzfähigkeit auch noch ein "ästhetischer Überschuß" über den Gebrauchszweck gefordert wird, also eine gewisse "Schaffenshöhe", "Werkhöhe" oder "Gestaltungshöhe". Die österreichische Rechtsprechung ist dem gefolgt, hat doch auch sie bis in die jüngste Zeit die Formel verwendet, daß auf dem Gebiet der bildenden Künste (§ 3 UrhG) die Gestaltung "schon begrifflich mit einem gewissen Maß an Originalität verbunden" sein müsse; hier sei eine "entsprechende Werkhöhe" erforderlich, also eine Gestalt gewordene Idee, die den Stempel der persönlichen Eigenart ihres Schöpfers trägt oder sich zumindest durch eine persönliche Note von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt (ÖBl 1985, 24 mwN; MR 1992, 27). Dem ist nunmehr auch M.Walter in mehreren Entscheidungsanmerkungen kritisch entgegengetreten (MR 1989, 99 und 212; MR 1991, 24 und 72; MR 1992, 31). Diese Kritik Peters und M.Walters ist schon deshalb berechtigt, weil das UrhG nur einen einheitlichen Werkbegriff kennt, der nicht von den einzelnen Werkkategorien abhängt; es verlangt daher keineswegs für einzelne dieser Kategorien abweichende oder gar höhere Schutzvoraussetzungen als für die anderen. Mit dem Erfordernis einer gewissen "Werkhöhe" ist überdies ein Merkmal in die Beurteilung der Urheberrechtsschutzfähigkeit eingeführt worden, das zwangsläufig eine künstlerische Bewertung voraussetzt (Peter aaO). Gerade zur Abgabe solcher künstlerischer Werturteile sind aber auch die Gerichte nicht geeignet (Dittrich aaO), entzieht sich doch eine solche Beurteilung als rein subjektive Geschmacksfrage jedweder Objektivierbarkeit (so nunmehr auch zum dUrhG: Vinck aaO Rz 16 zu § 2 dUrhG).
Entscheidend für das Vorliegen eines Werkes der bildenden Künste (§ 3 Abs 1 UrhG) kann daher zunächst nur sein, daß das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist (M.Walter in MR 1989, 99 und MR 1991, 24), daß es also mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist, ohne Rücksicht darauf, ob es auch einen praktischen Gebrauchswert hat (Dittrich aaO). In diesem Zusammenhang bedarf es auch keiner Abgrenzung zum Musterschutz, weil dieser unabhängig von einem allfälligen Urheberrechtsschutz in Anspruch genommen werden kann (Blum, Parallelen des Urheberrechtsschutzes zum Musterschutz, ÖBl 1981, 113 f; Kucsko, Das neue Musterschutzgesetz, ÖBl 1986, 33 ff (34); M.Walter in MR 1992, 31 f; ÖBl 1972, 157; ÖBl 1985, 24; MR 1992, 27).
Auch Werke nach § 3 Abs 1 UrhG müssen freilich eigentümliche geistige Schöpfungen (§ 1 Abs 1 UrhG), also das Ergebnis schöpferischer geistiger Tätigkeit sein, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat (ÖBl 1985, 24 mwN; SZ 58/201; ÖBl 1991, 134; MR 1992, 27 uva). Maßgebend ist demnach allein die individuelle Eigenart (Vinck aaO Rz 18 zu § 2 dUrhG), also die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität des Werkes (ÖBl 1985, 24; SZ 58/201; ÖBl 1990, 88), für welche allerdings die rein statistische Einmaligkeit für sich allein noch nicht ausreicht (M.Walter, MR 1989, 99 und MR 1991, 24).
Die individuelle eigenartige Leistung muß sich vielmehr vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben; sie setzt voraus, daß beim Werkschaffenden persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (SZ 58/201; ÖBl 1990, 88).


http://www.internet4jurists.at/entscheidungen/ogh4_36_92.htm

Eine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinne des § 1 UrhG liege nur dann vor, wenn in einem Erzeugnis des menschlichen Geistes die Persönlichkeit seines Urhebers und die Einmaligkeit seines Wesens so zum Ausdruck komme, daß ihm dadurch der Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufgeprägt werde, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schöpfers fließende Formung vorliege. Auf den künstlerischen und ästhetischen Wert des Werkes komme es nicht an; maßgeblich sei die Individualität des Werkes, die aus der Persönlichkeit seines Schöpfers herrühre.

OGH RechtssatznummerRS0076397
Die individuelle eigentümliche Leistung muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben.

OGH RechtssatznummerRS0076203
Entscheidend für das Vorliegen eines Werkes der bildenden Künste (§ 3 Abs 1 UrhG) kann zunächst nur sein, dass das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist, dass es also mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist, ohne Rücksicht darauf, ob es auch einen praktischen Gebrauchswert hat.

Die Abbildung höhlt auch nicht die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers aus...

OGH GeschäftszahlOb208/09f

Wer unbefugt Sprachwerke, Lichtbilder oder Filmwerke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert
, verstößt gegen das Verwertungsrecht des § 18a UrhG (4 Ob 178/06i = MR 2007, 84 - St Stephan; RIS-Justiz RS0121495). Dieses Verwertungsrecht knüpft nicht am individuellen Werkgenuss, sondern an der Werkvermittlung durch Dritte im Rahmen eines Stufensystems zur „mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers" (M. Walter aaO 267) an.

Aus dem Schutzerfordernis der sinnlichen Wahrnehmbarkeit folgt, dass das Urheberrecht nur verletzt wird, wenn die schöpferischen Gestaltungselemente eines Werks übernommen werden
(vgl RIS-Justiz RS0076830 [T8]). Dies gilt sinngemäß auch für die Verletzung der zuvor genannten Verwertungsrechte: Ein Verletzungstatbestand liegt erst dann vor, wenn das Werk in der verwerteten Form wahrnehmbar ist, also annähernd den sinnlichen Eindruck des Originalwerks in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen vermittelt, mag es auch infolge Bearbeitung nicht dessen Originalgröße aufweisen.

4.4. Sinn und Zweck der dem Urheber exklusiv eingeräumten Nutzungsrechte ist es, dem Urheber ein Entgelt für diejenigen Nutzungshandlungen zu sichern, die darin bestehen, dass ein Werkgenuss durch Nutzungen des Originals erfolgt.
Während das Original die Werknutzung nur durch einen relativ beschränkten Personenkreis ermöglicht, tritt durch Verwertungsvorgänge (wie zB die Vervielfältigung oder interaktive Sichtbarmachung des Werks) ein Multiplikationseffekt ein, werden doch zusätzliche Werknutzungsmöglichkeiten für einen sehr viel größeren Personenkreis eröffnet. Die Interessen des Urhebers werden dadurch gewahrt, dass Vervielfältigungen von seiner Zustimmung abhängig sind und er sie gegen Entgelt gestatten kann. Es können daher nur solche Handlungen als Rechtsverletzung beurteilt werden, die in irgendeiner Form die Verwertungsmöglichkeiten des Urhebers beeinträchtigen (vgl 4 Ob 345/98h = ÖBl 2000, 86 - Radio Melody III [krit dazu M. Walter aaO 272 f]). Eine solche Handlung liegt unter den hier aufgezeigten Umständen nicht vor.


Zitatrecht der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar zu § 51 UrhG (Deutschland), lesenswert !
Quelle http://www.jusline.de/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=2&paid=51
daraus zitiert

Kurzum: ohne dem Aufgreifen fremder Geistesleistungen ist ein anspruchsvolles Niveau in Kultur und Wissenschaft nicht denkbar. Die Behauptung, das Zitat diene der Förderung des kulturellen Lebens und begünstige den wissenschaftlichen Fortschritt (so etwa BGHZ 50, 152 - Kandinsky I; Seydel, Die Zitierfreiheit als Urheberrechtsschranke, S. 6) ist deshalb eine erhebliche Untertreibung. Das Zitatrecht stellt eine essentielle Grundvoraussetzung der gesellschaftlichen Entwicklung in diesen Bereichen dar. Denn insbesondere die kritische Auseinandersetzung mit den geistigen Ergüssen unserer Zeitgenossen ermöglicht die Entstehung und Durchsetzung neuer Ideen. Kritik – will sie effektiv sein - muss Bezüge zu dem ins Auge gefassten Objekt herstellen können. Ohne Kritik könnten tradierte Vorstellungen und ihre Ikonen über lange Zeiträume hinweg gesellschaftliche Entwicklungen einfrieren und auf diese Weise ganze Epochen an ihrer Entstehung hindern. Das Zitat dient nicht nur der Wissenschafts- und Kunst- sondern vor allem auch der mit ihnen untrennbar verbundenen Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). Entsprechend dieser herausragenden Bedeutung wird die Zitatfreiheit auch als „Grundrecht des geistigen Schaffens“ bezeichnet (Krause-Ablaß, GRUR 1962, 231).
Vereinzelt kann man lesen, dass das Zitat aufgrund seiner Zustimmungs- und Entgeltfreiheit in besonders einschneidender Weise in die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Urhebers eingreife (Hertin in Mestmäcker/Schulze, UrhG § 51 Rn. 14; Seydel, Die Zitierfreiheit als Urheberrechtsschranke, S. 5). Diese Betrachtungsweise übersieht jedoch, dass das Zitat für den Urheber keine Bürde, sondern ein Privileg ist, indem sie ihm ermöglicht, schöpferische Ideen anderer in sein eigenes Werk zu integrieren. Dass es nach der Veröffentlichung selbst zum Gegenstand der Bezugnahme werden kann, ist nur ein kleiner Preis für die umfangreiche Freiheit, die das Zitatrecht bietet. Außerdem entspricht es dem Wesen des Zitats, fremde Werke nur im geringen Umfang und möglichst unverfälscht anzuführen, sodass bei sachgemäßer Anwendung weder die Verwertung noch das Persönlichkeitsrecht des Originalurhebers in erheblichem Maße beansprucht werden.
Das Zitat ist nur eine Form, die Ideen anderer für die eigene Schöpfung fruchtbar zu machen.
















:



Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü