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Empfänger: abcde-institute.org, Tulpenweg 17, 4600 Wels, Österreich
Bank: EthikBank, Martin-Luther-Strasse 2, 07607 Eisenberg, Deutschland
EthikBank [externer Link]

IBAN: DE86 8309 4495 0003 1469 79 (ohne Zwischenräume geschrieben ! )
IBAN: DE86830944950003146979 (korrekte Schreibweise zum Kopieren)
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Vielen Dank für Ihre Mithilfe !



Österreich:

Spenden an unser Institut sind in Österreich leider nicht von der Einkommenssteuer abzugsfähig.

Um die jährliche Erlaubnis zu bekommen müssten wir jedes Jahr eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers beibringen, die uns mehr kostet, als diesbezügliche Spenden hereinfließen. Außerdem dürfte der Verein den Wirtschaftsprüfer gar nicht nicht bezahlen, weil sämtliche Gelder, wie vom Finanzamt gefordert, nur für Forschungszwecke ausgegeben werden dürfen. Schulden darf der Verein auch keine machen. Ergo hat ein Wirtschaftsprüfer unseren Auftrag wegen Nichteinbringlichkeit der Rechnungssumme erst gar nicht angenommen und wir können eigentlich gar keine Bestätigung bekommen. Eine österreichische Posse.




Deutschland (Angaben ohne Gewähr):

Gemäß §10b, EStG (Stand 1.10.2010), Steuerbegünstigte Zwecke, [ externer Link www.jusline.de ] können 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben an unser Institut als Sach- oder Geldspende gespendet und von der Steuer abgezogen werden, sofern "die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann". In Anlehnung an diesen Passus werden Forschungsprojekte, für die derartige Gelder verwendet werden, mit dem Zusatz "Mit Unterstützung der Bundesrepublik Deutschland" gekennzeichnet.

Wir zitieren §10b EStG:
Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen
1. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR?Abkommen) Anwendung findet,
oder 2. an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
oder 3. an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR?Abkommen) Anwendung findet, unddie nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde, geleistet werden.
Einerseits existiert dieser §5 Körperschaftsgesetz nicht und andrerseits kann deutsches Recht nicht auf eine österreichische Rechtspersönlichkeit angewendet werden. Sehr verworren das Ganze.

Der deutsche Staat gewährt privaten gemeinnützigen Körperschaften die Steuerbefreiungen, weil sie ihm - entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip - Gemeinwohlaufgaben abnehmen, die er sonst selbst erfüllen und für die er Steuermittel aufwenden müsste.
Quelle: http://www.vereinsbesteuerung.info/ausland.htm


[ externer Link Bundesfinanzministerium, pdf ]

Eine Anfrage unsererseits beim deutschen Bundesfinanzministerium wurde bis dato noch nicht beantwortet.
Bitte klären Sie die Spendenabsetzbarkeit mit Ihrem Steuerbarater ab und schreiben Sie als Deutsche/r bei der Überweisung beim Verwendungszweck
"Spende §10b EStG" , damit wir die Spende zuordnen können.

Geben Sie auch eine Spende ohne Spendenabzugsberechtigung für unsere Forschungsarbeiten?



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